Veröffentlicht: 23. Februar 2012
Menschen mit Besonderheiten der geschlechtlichen Entwicklung (DSD – differences of sex development) verdienen als Teil gesellschaftlicher Vielfalt Respekt und Unterstützung. Sie sind daher auch vor medizinischen Fehlentwicklungen wie Diskriminierungen zu schützen. Im Mittelpunkt der Diskussionen stand dabei immer wieder die Frage, ob chirurgische Eingriffe an den Geschlechtsorganen von Menschen mit DSD und insbesondere bei betroffenen Kleinkindern überhaupt zulässig sein sollten. Für den Fall, dass der Schutz der physischen Gesundheit oder des Lebens der Betroffenen einen irreversiblen, chirurgisch geschlechtszuordnenden oder -vereindeutigenden Eingriff erfordert, sollte die Entscheidung hierzu ausschließlich von den Betroffenen selbst getroffen werden. Bei noch nicht entscheidungsfähigen Personen sollten solche Maßnahmen nur bei absoluter Erforderlichkeit für das Kindeswohl und nach umfassender Abwägung der medizinischen, psychologischen und psychosozialen Vor- wie Nachteile des Eingriffs und seiner langfristigen Nachwirkungen erfolgen. Die Diagnose und Behandlung DSD-Betroffener sollte darüber hinaus nur in dafür qualifizierten, interdisziplinär zusammengesetzten Kompetenzzentren erfolgen sowie umfassend dokumentiert und archiviert werden. Weiterhin sollten Selbsthilfe- und Betroffenengruppen öffentlich finanziell gefördert werden.
Mittelfristig gilt es, den rechtlichen Zwang zur Einordnung in die Binärstruktur männlich-weiblich im Personenstandsregister aufzuheben sowie nicht-binärgeschlechtlichen Personen eingetragene Lebenspartnerschaften zu ermöglichen.