Zwang

Selbstbestimmung und Freiheit können von inneren und äußeren Zwängen untergraben werden. Innerer Zwang kann von Impulsen, Gedanken oder Vorstellungen ausgehen, die so übermächtig sind, dass eine Person unter ihnen leidet. Ab einem gewissen Grad des Leidensdrucks bzw. der Beeinträchtigung des Alltagslebens spricht man in der Psychiatrie über Zwangsstörungen. Ob das Ausmaß, in dem das Leben einer Person von bestimmten Verhaltens- oder Denkweisen bestimmt wird, noch als „normal“ oder bereits in einem pathologischen Sinn als zwanghaft anzusehen ist, hängt ebenso wie bei anderen psychiatrischen Krankheitszuschreibungen von soziokulturellen Faktoren ab.

Äußerer Zwang meint dagegen die Überwindung des Willens einer Person durch andere Individuen oder Institutionen. In welchen Konstellationen das Ausüben äußeren Zwangs als ethisch bzw. rechtlich akzeptabel gelten kann, ist eine anspruchsvolle Frage. Fälle, in denen eine Person daran gehindert werden soll, anderen erheblichen Schaden zuzufügen, sind in der Regel weniger umstritten als Zwangsmaßnahmen, die damit gerechtfertigt werden, eine Person vor sich selbst zu schützen. Bei der Beurteilung von Zwangsmaßnahmen zum Selbstschutz ist ein wichtiges Kriterium, ob die Person, um deren Wohlergehen es geht, als voll selbstbestimmungsfähig angesehen werden kann oder nicht.

Zu Zwangsmaßnahmen, die beispielsweise in Pflegeheimen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch in der Behindertenhilfe und psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern verwendet werden, zählen etwa die freiheitsentziehende Unterbringung von Personen in Kliniken und anderen stationären Einrichtungen, die unfreiwillige Behandlung psychischer und somatischer Erkrankungen, die medikamentöse Ruhigstellung bei herausforderndem Verhalten sowie freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einsatz von Bettgittern oder Fixierungsgurten. Auch wenn sie mit dem Wohlergehen der betroffenen Personen begründet werden, stellt jede dieser Zwangsmaßnahmen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar und ist folglich in besonderem Maße ethisch und rechtlich rechtfertigungspflichtig.