Geschäftsordnung des Deutschen Ethikrates
vom 21. März 2025
- Präambel
- § 1 Unabhängigkeit der Mitglieder. Befangenheit. Verschwiegenheitspflicht. Ruhen der Mitgliedschaft
- § 2 Beschlussfassung
- § 3 Vorsitz
- § 4 Arbeitsprogramm
- § 5 Sitzungen
- § 6 Öffentlichkeit von Sitzungen
- § 7 Niederschriften
- § 8 Gutachten, Sachverständige und Gäste
- § 9 Berichterstatter, Arbeitsgruppen
- § 10 Voten, Veröffentlichungen
- § 11 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
- § 12 Geschäftsstelle, Haushalt
- § 13 Änderungen der Geschäftsordnung
Präambel
Der Deutsche Ethikrat (Rat) gibt sich gemäß § 6 Abs. 2 EthRG die nachstehende Geschäftsordnung.
§ 1
Unabhängigkeit der Mitglieder. Befangenheit. Verschwiegenheitspflicht. Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie vertreten ihre persönlichen Überzeugungen und sind nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Die Mitglieder geben gemäß dem vom Rat festgelegten Verfahren zu Beginn ihrer Ratsmitgliedschaft eine Interessenerklärung ab. Diese wird auf der Website des Rates veröffentlicht. Tritt bei einer bestimmten Frage die Besorgnis eines Interessenkonflikts auf, hat das betreffende Mitglied dies der/dem Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen und mit ihr/ihm bzw. ihnen darüber ein Gespräch zu führen. Ergibt sich dabei keine Übereinstimmung darüber, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, so entscheidet der Rat in Abwesenheit der/des Betreffenden über deren/dessen Teilnahme an der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung.
(3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Das Recht jedes Ratsmitglieds, sein Abstimmungsverhalten im Rat offenzulegen und ein im Ergebnis oder in der Begründung abweichendes Votum (Sondervotum) zu verfassen (§ 10 Abs. 2 und 3), bleibt unberührt.
(4) Ein Mitglied kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden um das Ruhen der Mitgliedschaft bitten. Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet, dass das Mitglied weiterhin alle Mitteilungen der Geschäftsstelle erhält, aber nicht mehr an Sitzungen des Plenums und der Arbeitsgruppen teilnimmt und die Abwesenheit des Ratsmitgliedes bei diesen Sitzungen ohne weitere Mitteilung als entschuldigt gilt. Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet weiterhin, dass das Ratsmitglied nicht an Abstimmungen und Wahlen des Rates teilnimmt, bei Voten und Sondervoten aus dem Rat nicht berücksichtigt wird und in der Öffentlichkeit nicht als Mitglied des Rates auftritt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald das betreffende Mitglied die Vorsitzende/den Vorsitzenden über den Wegfall der Ruhensgründe informiert.
§ 2
Beschlussfassung
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist möglich, wenn der Rat dies mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 3
Vorsitz
(1) Die/Der Vorsitzende bzw. die drei stellvertretenden Vorsitzenden werden in jedem Wahlgang mit der Mehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. An diesem nehmen die beiden meistunterstützten Kandidatinnen/Kandidaten aus dem ersten Wahlgang teil. Kommt es hier zu Stimmengleichheit, wird nach erneuter Aussprache ein weiterer (dritter) Wahlgang durchgeführt. Ergibt dieser Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Über die Anzahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entscheidet der Rat mit einfacher Mehrheit.
(2) Die/Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand.
(3) Die/Der Vorsitzende vertritt den Rat nach außen und leitet die Sitzungen. Bei der Sitzungsleitung und der Erfüllung ihrer/seiner sonstigen Aufgaben kann sie/er sich im Einzelfall durch eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
§ 4
Arbeitsprogramm
Der Rat gibt sich ein Arbeitsprogramm. Dieses wird nach Bedarf fortgeschrieben bzw. aktualisiert.
§ 5
Sitzungen
(1) Die Ratssitzungen finden in der Regel einmal im Monat in Berlin statt. Die Teilnahme erfolgt in der Regel in Präsenz. Eine Teilnahme per Videokonferenz wird in der Regel ermöglicht, wenn der Bedarf hierfür mindestens 14 Tage vor der Sitzung angemeldet wird. Der Rat kann beschließen, ordentliche Ratssitzungen außerhalb von Berlin oder ausschließlich per Videokonferenz durchzuführen.
(2) Die Sitzungstermine der Ratssitzungen werden vom Rat jeweils für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Ratssitzung anberaumen. Auf Verlangen von mindestens sieben Mitgliedern hat binnen zehn Tagen eine außerordentliche Ratssitzung stattzufinden. Außerordentliche Ratssitzungen können per Videokonferenz durchgeführt werden; die Entscheidung trifft die/der Vorsitzende.
(3) Die Tagesordnung der Ratssitzungen wird durch den Vorstand vorbereitet. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Rat zu Beginn der betreffenden Sitzung.
(4) Die Einladungen zu den Ratssitzungen sind unter Beifügung der vorbereiteten Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen spätestens zehn Tage vorher zu versenden. Bei außerordentlichen Ratssitzungen beträgt die Frist drei Tage.
§ 6
Öffentlichkeit von Sitzungen
(1) Der Rat berät in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung. Er kann für künftige Sitzungen beschließen, dass bestimmte Beratungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Ansonsten entscheidet über die Öffentlichkeit der Vorstand. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.
(2) Die Tagesordnungspunkte, über die gemäß Absatz 1 in öffentlicher Sitzung beraten werden soll, sind in der vorbereiteten Tagesordnung entsprechend zu kennzeichnen. Die vorbereitete Tagesordnung wird auf der Website des Rates vorab bekannt gemacht.
(3) Die Teilnahme an öffentlichen Ratssitzungen wird in der Regel per Livestream im Internet ermöglicht. Auf Beschluss des Rates, oder sofern der Rat keine gegenteilige Entscheidung trifft des Vorstandes, kann der Zutritt auch vor Ort nach Maßgabe der verfügbaren Plätze gestattet werden. Bild- und Tonaufnahmen Dritter kann der Rat im Einzelfall gestatten.
§ 7
Niederschriften
(1) Die Sitzungen des Ethikrates werden in geeigneter Form protokolliert. Die Protokolle sind allen Mitgliedern in der Regel mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zu übermitteln. Etwaige Einwendungen sind innerhalb von zehn Tagen nach der Übermittlung zu erheben. Über Einwendungen, denen nicht Rechnung getragen wird, ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden.
(2) Aufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen und Veranstaltungen werden im Internet veröffentlicht. Der Rat kann beschließen, dass stattdessen das Protokoll veröffentlicht wird.
§ 8
Gutachten, Sachverständige und Gäste
Der Rat kann Untersuchungen durchführen lassen, Gutachten einholen und Sachverständige zu seiner Arbeit hinzuziehen. Ferner können zu einzelnen Beratungsthemen Vertreterinnen/Vertreter von Verfassungsorganen, von Behörden und Institutionen, von Organisationen und Verbänden sowie andere Gäste eingeladen werden.
§ 9
Berichterstatter, Arbeitsgruppen
(1) Der Rat kann Mitglieder mit ihrem Einverständnis als Berichterstatterinnen/Berichterstatter für bestimmte Themen bestellen.
(2) Der Rat kann ferner zur Vorbereitung einzelner Themen, aber auch zur Erörterung ganzer Themenbereiche aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen bestimmen ihre Sprecherin/ihren Sprecher und nach Bedarf Berichterstatterinnen/Berichterstatter, die die Arbeitsergebnisse vor dem Rat vertreten.
(3) Die Arbeitsgruppen können mit Zustimmung des Rates gemäß § 8 verfahren.
§ 10
Voten, Veröffentlichungen
(1) Die vom Rat vorbereiteten Publikationen werden nach der mündlichen Erörterung des von der Berichterstatterin/dem Berichterstatter bzw. von der Sprecherin/dem Sprecher der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurfs vom Plenum in der jeweiligen Sitzung oder unmittelbar danach im Umlaufverfahren gemäß § 2 Abs. 2 verabschiedet.
(2) Für die Verabschiedung von Stellungnahmen kommt das in der Anlage zur Geschäftsordnung festgelegte Verfahren zur Anwendung. Bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen mit divergierenden Voten/Empfehlungen werden die Ratsmitglieder namentlich unter dem Votum/der Empfehlung aufgeführt, dem/der sie sich selbst zugeordnet haben. Bei einer Enthaltung erfolgt keine Namensnennung. Der Rat kann in Ausnahmefällen beschließen, auf eine namentliche Zuordnung zu verzichten. Soweit Ratsmitglieder in der Medienöffentlichkeit eine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Auffassung vertreten wollen, wird erwartet, dass sie diese zuvor im Rat und in der Stellungnahme in einem Sondervotum oder in anderer geeigneter Weise darlegen.
(3) Der Ethikrat kann abweichend vom Verfahren für die Verabschiedung von Stellungnahmen ausnahmsweise ein beschleunigtes Verfahren wählen, um aus zeitlich dringendem Anlass „Ad-hoc-Empfehlungen“ zu erstellen. Die Möglichkeit der Verabschiedung von Ad-hoc-Empfehlungen ist den Ratsmitgliedern in der Regel mit Versand der Tagesordnung für die Ratssitzung anzukündigen, in der diese verabschiedet werden sollen. Zur Verabschiedung von Ad-hoc-Empfehlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder. Die Abstimmung über den in der Ratssitzung verabschiedeten Text erfolgt in der Regel im Umlaufverfahren nach § 2 Abs. 2. Ratsmitgliedern ist Gelegenheit zu geben, im Ergebnis oder in der Begründung abweichende Auffassungen in den Ad-hoc-Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit der Rat nicht beschließt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise eine Publikation veröffentlicht wird, entscheidet hierüber der Vorstand. Stellungnahmen werden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EthRG dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vorab zur Kenntnis zu geben.
§ 11
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
Der Rat kann Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung einladen, an bestimmten Beratungen teilzunehmen.
§ 12
Geschäftsstelle, Haushalt
(1) Der Rat wird bei seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Sie untersteht fachlich der/dem Vorsitzenden des Rates.
(2) Im Rahmen der Vorgaben der Präsidentin/des Präsidenten des Deutschen Bundestages entscheidet der Rat aufgrund entsprechender Vorlagen der/des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden über die Organisation der Geschäftsstelle und, soweit es sich um Stellen des Höheren Dienstes handelt, ihre personelle Besetzung sowie über die Verwendung der ihm insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(3) Soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, nehmen die Angehörigen der Geschäftsstelle an den Sitzungen des Rates teil. Auf Beschluss des Rates können Sitzungen ohne Angehörige der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
§ 13
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder. Die Änderung der Geschäftsordnung muss in der vorläufigen Tagesordnung unter Beifügung des Änderungsvorschlags angekündigt werden.